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In diesem Fall ging es erneut um ein Beteiligung an einem geschlossen Fonds (GmbH & Co. KG). Diesmal jedoch nicht um einen Schiffs- oder Immobilienfonds, sondern um einen Fonds aus dem Bereich der Gesundheitsbranche. Das Konzept dieses Fonds basiert auf dem Kauf ausgewählter Arzt- und Zahnarztpraxen, welche unter Ausnutzung von Synergieeffekten zu dezentralen medizinischen Versorgungszentren zusammengeführt werden sollen.
Neben den auch bei Schiffs- und Immobilienfonds oftmals anzutreffenden Beratungsfehlern, wie der z.B. fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko bzw. dessen Verharmlosung oder der fehlenden Aufklärung über die Gefahr der Rückforderung von erhaltenen Ausschüttungen (vgl. § 172 Abs. 4 HGB) wie sie derzeit zahlreiche Anleger erleiden, war hier insbesondere ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt entscheidend.
Aus diesem Nachtrag, welcher bereits im Zeitpunkt der Anlageberatung veröffentlicht war, war ersichtlich, dass die prognostizierten Ziele bereits gefährdet bzw. kaum mehr zu erreichen waren. Dennoch wurde der Fonds weiter vertrieben und in der Beratung wurde nicht auf diesen Nachtrag hingewiesen.
Das LG Itzehoe wertete dies als einen gewichtigen Beratungsfehler und sprach der Klägerin vollen Schadensersatz in Höhe der Beteiligung von 100.000 EUR zzgl. Zinsen und Erstattung aller Prozesskosten zu. Darauf legte der Anlageberater Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig ein. Das Oberlandesgericht bestätige die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verhandlung, regte jedoch an, dass die Parteien sich vergleichen mögen, da der Berater und unsere Mandanten bis dahin über viele Jahre ein freundschaftliches Verhältnis hatten. Unsere Mandanten einigten sich daraufhin auf eine Vergleichssumme vom 80.000 EUR und behielten zudem die Beteiligung.
Dieser Fall zeigt zweierlei: Zum einen ist neben der klassischen Prüfungen von Anlageberatungsfehlern auch die Prüfung von ggf. bereits veröffentlichen Nachträgen zum Emissionsprospekt wichtig, da über diese Nachträge bei der Beratung ebenfalls aufgeklärt werden muss. Zum anderen kann auch ein Vergleich zu einem für beide Seiten "versöhnlichen" Ende der Streitigkeiten führen, bei der - im besten Falle - die Parteien auch nach einem Verfahren wieder miteinander versöhnlich umgehen können.
Die genauen Urteilsgründe stellen wir Ihnen bei Interesse und Rücksprache gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit unverbindlich und kostenlos an.
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