B U G G E N T H I N & K O L L E G E N
Bei unseren Mandanten ist § 266a StGB eine häufig vorkommende Norm aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Mit seiner erheblichen Strafandrohung richtet sich die Norm an Arbeitgeber und gleichgestellte Personen und steht oftmals im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder sozialrechtlichen Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung.
Unser Mandant war Mitinhaber eines kleineren Familienunternehmens. Im Rahmen von Ermittlungen gegen das Unternehmen wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse wurde ihm vorsätzliches Handeln als faktischer Geschäftsführer vorgeworfen. Vorausgegangen waren hierbei unternehmensinterne Auseinandersetzungen der Geschäftsleitung, die - um ihren eigenen Kopf zu retten - unseren Mandanten als faktischen Geschäftsführer gegenüber den Ermittlungsbehörden benannt hatten.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg unserem Mandanten die Anlageschrift zugestellt hatte, wandte dieser sich an unsere Kanzlei mit der Bitte um Verteidigung. In enger Zusammenarbeit mit dem Mandaten und Auswertung von Unterlagen, Schrift- und Mailverkehr innerhalb des Unternehmens konnten wir Beweisen, dass unser Mandant nicht als faktische Geschäftsführer tätig gewesen war und damit auch keine Verantwortung für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft trug.
Unsere Beweise haben wir dann umgehend vor Eröffnung der Hauptverhandlung direkt an das zuständige Gericht gesandt, mit dem Erfolg, dass das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. Auf diese Weise konnte der Prozess verhindert werden und das Gericht stellte zudem fest, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten von der Staatskasse zu tragen waren.
Dieser Fall ist daher ein gutes Beispiel dafür, dass sich gerichtliche Prozesse oftmals auch durch anwaltliche Einlassungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens vermeiden lassen. Dies spart nicht nur Kosten sondern auch zeitintensive und belastenden Verhandlungstage vor Gericht.
Nähere Informationen zu diesem Fall stellen wir Ihnen bei Interesse und Rücksprache gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne unverbindlich und kostenlos an.
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Die aus den Medien bekannten großen Wirtschafts-Strafrechtsfälle sind selten. Solche Fälle werden in der Regel von Großkanzleien betreut, mit denen wir nicht konkurrieren können und auch nicht wollen. Unsere Kompetenz liegt vielmehr in den nahezu täglich vorkommenden "kleineren" Verstößen aus den Bereichen der Compliance, der Vermögensdelikte sowie der Insolvenzverschleppung.
In diesen Bereichen verteidigen wir Privatpersonen sowie Geschäftsführer und Unternehmer gegen Anklagen der Staatsanwaltschaft und beraten präventiv bei drohenden oder bereist eingeleiteten Ermittlungen der Ordnungsbehörden.
Unsere Erfahrung hierzu beruht insbesondere auf der eigenen Tätigkeit als vorherige Sydikusanwälte* in mittelständischer Unternehmen für die Bereiche Compliance & Recht. In dieser Funktion haben wir intern Geschäftsführer und Vorstände präventiv beraten und Compliance-Strukturen zur Haftungsvermeidung aufgebaut.
Als Rechts- und Fachanwälte setzen wir dieses praktische Erfahrung sowie unser wirtschaftliches Verständnis effektiv zur Verteidigung unserer Mandanten ein.
Hierbei ergänzen wir die Beratung durch unsere Fachanwältin für Insolvenzrecht, RAin Petra Nordhoff. Denn gerade in dieser Kombination liegen die meisten Risiken in Verbindung mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung etc.
Wir bieten für jede Anfrage eine kostengünstige Ersteinschätzung, anhand derer Sie entscheiden können, ob Sie uns mandatieren möchten. Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an.
* (RA Dirk Buggenthin, LL.M. & RAin Petra Nordhoff)
Kanzlei Buggenthin & Kollegen Rechtsanwälte & Fachanwälte
Hansastraße 9
20149 Hamburg