Möglicher Schadensersatz und Forderungen in der Insolvenz
Wenn Ihnen Anleihen oder Genussrechte von Banken oder Anlageberatern / Vermittlern empfohlen wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen.
Denn auch bei einer Empfehlung von Anleihen oder Genussrechte muss ein Berater grundsätzlich seine Kunden über die tatsächlichen Risiken der Anlage ausdrücklich aufklären und darf bestehende Risiken nicht verharmlosen.
Unsere Mandanten
Unsere Mandanten schildern oftmals, dass sie eigentlich eine sichere Anlage - beispielsweise zur Altersvorsorge - gesucht hatten, der Berater ihnen aber stattdessen Anleihen oder Genussrechte empfohlen habe. Hierbei sei das Risiko eines Totalverlustes oftmals entweder gar nicht erwähnt, oder aber als "unwahrscheinlich" oder als eine "rein hypothetische Gefahr" relativiert worden. In solchen Fällen kann eine unzureichende Anlageberatung vorliegen, die zu einer Rückabwicklung der Anlage führen kann.
Oft hören wir auch, dass die in den Prospekten oder Zeichnungsunterlagen aufgeführten Risikohinweise von Beratern als "reine Formalität" bezeichnet wurden, gerne auch mit dem Hinweis, der Berater habe "ja selbst auch diese Anlage gezeichnet" und es stünden "ja ausreichend Sachwerte als Sicherheit zur Verfügung". Solche Äußerungen können jedoch aus rechtlicher Sicht eine unzulässige Verharmlosung der tatsächlichen Risiken darstellen, die zu einer fehlerhaften Beratung und damit zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Sollten daher auch Sie derartige Erfahrungen gemacht haben, können wir nur empfehlen, Ihren Fall hinsichtlich möglicher Beratungsfehler prüfen zu lassen, um einschätzen zu können, ob auch für Sie Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsansprüche in Betracht kommen.
Zusätzlich können auch Ansprüche wegen Fehlern in den Verkaufsprospekten, deliktischer Haftung der verantwortlichen Personen der Gesellschaften - ggf. auch wegen Insolvenzverschleppung - in Betracht kommen. Hier raten wir jedoch grundsätzlich dazu, zunächst die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Ergebnisse aus dem Insolvenzverfahren abzuwarten.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wurde bei folgenden Gesellschaften das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet: German Pellets GmbH, German Pellets Genussrechte GmbH, German Pellets Beteiligungs GmbH, German Pellets Supply GmbH & Co. KG, German Pellets Sachsen GmbH, German Horse Pellets GmbH, German Pellets Trading GmbH, Südpell GmbH.
Entsprechend der Einschätzung unserer Fachanwältin für Insolvenzrecht, Frau Petra Nordhoff, ist der grundsätzliche Verfahrensablauf so, dass zunächst der vorläufige Insolvenzverwalter vorhandene Werte sichert, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes prüft und beurteilt, ob auch die Verfahrenskosten gedeckt sind. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn das Verfahren eröffnet wird, kommen für den Insolvenzverwalter in der Regel folgende Möglichkeiten in Betracht:
Übertragene Sanierung,
Fortführung durch den Insolvenzverwalter oder
Abwicklung der Gesellschaft
Für die Gläubiger ist es dabei wichtig zu wissen, dass sie grundsätzlich noch nicht während des laufenden Insolvenzverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderung aufgerufen werden, sondern erst dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Unabhängig davon sollte vor einer Anmeldung jedoch immer geprüft werden, welche Qualität die jeweilige Forderung hat, d.h. ob diese an einer eventuellen Verteilung teilnimmt oder nicht.
Unsere Empfehlung
In der derzeitigen Situation raten wir unseren Mandanten daher sowohl zur Prüfung der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen, als auch zu einer Prüfung ihrer Verträge hinsichtlich der Qualität ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren.
Hierfür bieten wir eine kostenfreie Ersteinschätzung, anhand derer Sie entscheiden können, ob Sie uns mandatieren möchten.
Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder nutzen Sie unseren