B U G G E N T H I N  &  K O L L E G E N

      Rechtsanwälte & Fachanwälte

 

Widerruf von Immobiliendarlehen

 

Als eine im Bank & Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei vertreten wir als Rechts- und Fachanwälte bundesweit Mandanten gegen Banken, Sparkassen, Bausparkassen Versicherungen und sonstige Kreditgeber (eine Liste unserer Fälle finden Sie hier >).

 

BGH Urteil

vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15

> Keine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch !

 

> Banken können sich nicht drauf berufen, dass das Widerrufsrecht  verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei !

 

Unsere Erfahrung & Qualifikation

 

Als ehemaliger juristischer Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Hamburg verfügt Rechtsanwalt Dirk Buggenthin über langjährige praktische Erfahrung in der Beratung von Verbraucher gegenüber Banken & Versicherungen. Zusammen mit Fachanwalt für Bank & Kapitalmarktrecht Christian Bogdanow und Fachanwältin für Insolvenzrecht Petra Nordhoff können wir eine professionelle und praxisgerechte Beratung unserer Mandanten sicherstellen.

 

Wir betreiben keine Massenverfahren und vertreten ausschließlich private Anleger und Verbraucher. Bei uns wird jedes Mandat persönlich und individuell betreut. Daher können wir bundesweit sehr erfolgreiche Vergleiche und gewonnene Gerichtsverfahren vor Land- und  Oberlandesgerichten vorweisen.

 

Bei Widerrufen von Darlehensverträgen

sind folgende Konstellationen interessant:

 

Sie wollen ein laufendes Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen, um die Tilgung mit einem zinsgünstigeren Darlehen fortzuführen?

 

Diese Variante ist für alle Darlehensnehmer interessant, die Ihre Finanzierung zu den derzeit günstigen Zinsen fortführen wollen, ohne hierfür eine hohe Vorfälligkeistentschädigung zahlen zu müssen. Da der Widerruf zu einer Rückabwicklung des Vertrages führt, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sie können daher ohne Vorfälligkeistentschädigung umschulden. Zudem haben Sie gegenüber der Bank Anspruch  auf Herausgabe des Betrages, den die Bank mit Ihren bisherigen Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Grundlegende Voraussetzung ist dafür, dass die Widerrufsbelehrung Ihres derzeitigen Darlehens fehlerhaft und Ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt ist.

 

Sie haben Ihr Darlehen bereits gekündigt, z.B. wegen Haus- oder Wohnungsverkaufs und mussten eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

 

In dieser Situation können Sie bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Vertrag auch noch nachträglich widerrufen. Dies führt dazu, dass die Bank Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung erstatten muss, bzw. diese nicht mehr von Ihnen verlangen darf. Da auch in dieser Konstellation eine Rückabwicklung des Vertrages vorgenommen wird, muss die Bank Ihnen zudem das herausgeben, was sie mit Ihren Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Grundlegende Voraussetzung ist auch hier,  dass die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehens fehlerhaft war Ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt ist.

 

Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen,
zögern jedoch wegen der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung?

 

Auch in dieser Situation würde eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Ihnen den Widerruf und damit die Rückabwicklung des Vertrages ermöglichen. Sie können die Immobilie ohne Vorfälligkeitsentschädigung verkaufen und zusätzlich die Herausgabe des Betrages von der Bank verlagen, welchen diese mit Ihren bisherigen Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Auch Grundlegende Voraussetzung ist auch hier, dass die Widerrufsbelehrung Ihres derzeitigen Darlehens fehlerhaft und Ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt ist.

 

Unsere Vorgehensweise

 

Zunächst prüfen wir Ihren Kreditvertrag dahingehend, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn dies der Fall ist, besprechen wir mit Ihnen, welche konkreten Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu widerrufen und welche Vorgehensweise hierbei taktisch am erfolgsversprechenden ist.

 

Nicht immer ist es sinnvoll oder nötig, sofort Klage zu erheben. Vielmehr haben wir die Erfahrung gemacht, dass Banken oftmals schon durch unsere außergerichtlichen Anschreiben als Rechts- und Fachanwälte im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs bereit ist, Ihren aktuellen Zins zu reduzieren und auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten oder - bei bereits getilgten Darlehen - bereits erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuzahlen.

 

Solche außergerichtlichen Vergleiche sparen Zeit und Geld und führen zudem meistens dazu, dass auch die jeweiligen Kundenbeziehungen aufrechterhalten werden können.

 

Sollte die Bank sich außergerichtlich nicht vergleichen wollen,  bieten wir selbstverständlich auch an, Ihre Ansprüche im Wege des Klageverfahrens geltend zu machen.

 

Kosten

 

Wir bieten für jede Anfrage eine kostenlose Erstberatung sowie eine kostengünstige Prüfung ihres Darlehensvertrages, anhand derer Sie entscheiden können, ob Sie uns mandatieren möchten. Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an.

 

(040) 2285 306 10

 

> E-Mail <

 

Wenn wir zu der Einschätzung gelangen, dass Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und Sie uns mit der Vertretung gegenüber Ihrer Bank beauftragen möchten, entsteht für die Vertretung gegenüber Ihrer Bank eine Geschäftsgebühr auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (auch Streitwert genannt). Den konkreten Wert ermitteln wir anhand Ihres Vertrages und klären Sie hierüber vorab umfassen auf.

 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir, ob diese Ihren Fall umfasst und führen für Sie eine Deckungsschutzanfrage durch. Bei Zusage entstehen Ihnen (bis auf die zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung) keine Kosten - weder für Vertretung gegenüber Ihrer Bank, noch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Kanzlei Buggenthin & Kollegen Rechtsanwälte & Fachanwälte

Hansastraße 9

20149 Hamburg

Tel 040 2285 306 10