B U G G E N T H I N & K O L L E G E N
Aktuell
durch unsere Kanzlei erstrittenes Urteil zur Auswirkung des Renteneintrittsalters mit 67 Jahren und den Anforderungen an entsprechende Arbeitsvertragsanpassungen in Unternehmen.
Gemäß § 235 SGB VI wurde die Regelaltersrente schrittweise auf bis zu 67 Jahre angehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht nur länger arbeiten müssen, sondern auch dürfen.
Hier treffen oftmals die Interessen der Arbeitgeber auf Vertragsbeendigung zum 65 Lebensjahr und die Interessen der Arbeitnehmer auf längere Beschäftigung aufeinander.
So auch in folgendem Fall:
Unser Mandant, Sales Operating Manager mit einem monatlichen Bruttogehalt von rd. 9.000 EUR, vollendete im Mai 2013 das 65. Lebensjahr. Sein Arbeitgeber kündigte daraufhin aufgrund folgender Klausel in dem Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis.
"Ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, endet dieser Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Herr X das 65. Lebensjahr vollendet, oder die dann gültige gesetzliche Lebensarbeitszeit erreicht ist."
Unser Mandant hat daraufhin Klage gegen seinen Arbeitgeber eingereicht, mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber ihn bis zur angehobenen Regelaltersgrenze weiter beschäftigen musste.
Auch für Betriebsräte ist es daher wichtig, entsprechende Klausen in Arbeitsverträgen zu überprüfen und ggf. über die Voraussetzungen des § 235 SGB VI zu informieren.
Hierbei helfen wir gerne und stellen Ihnen bei Interesse und Rücksprache die Urteilsgründe zur Verfügung.
Kanzlei Buggenthin & Kollegen Rechtsanwälte & Fachanwälte
Hansastraße 9
20149 Hamburg