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Rechtsanwälte & Fachanwälte
Als eine im Bank & Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei vertreten wir als Rechts- und Fachanwälte bundesweit Mandanten gegen Banken, Sparkassen, Anlageberater, Vermittler und Versicherungen (eine Liste unserer Fälle finden Sie hier >).
Unsere Qualifikation & Erfahrung
Als ehemaliger juristischer Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Hamburg verfügt Rechtsanwalt Dirk Buggenthin über langjährige praktische Erfahrung in der Beratung betroffener Verbraucher gegenüber Banken und Versicherungen. Zusammen mit Fachanwalt für Bank & Kapitalmarktrecht Christian Bogdanow und Fachanwältin für Insolvenzrecht Petra Nordhoff können wir eine professionelle und praxisgerechte Beratung unserer Mandanten sicherstellen.
Wir betreiben keine Massenverfahren und vertreten ausschließlich private Anleger und Verbraucher. Bei uns wird jedes Mandat persönlich und individuell betreut. Daher können wir bundesweit sehr erfolgreiche Vergleiche und Gerichtsverfahren vor Land- und Oberlandesgerichten vorweisen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2014 entschieden, dass AGB-Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite wie beispielsweise Ratenkredite, Autokredite oder Immobiliendarlehen enthalten, unwirksam sind. Dies deshalb, weil – so die BGH Richter – eine Bonitätsprüfung für einen Kredit oder dessen organisatorische Abwicklung ausschließlich im Interesse der Bank liegt und nicht im Interesse des Verbrauchers. In den vor dem BGH verhandelten Fällen stellte sich zudem heraus, dass Kreditinstitute für die Gewährung eines Kredits bis zu 3,5 Prozent Bearbeitungsentgelte berechnet hatten. Dies führte im Einzelfall bis zu vierstelligen Eurobeträgen.
Diese Beträge (nebst Zinsen) können Verbraucher nun – dank der BGH Rechtsprechung – von ihrem Kreditinstitut zurück fordern.
Leider ist dies jedoch nur noch für Verträge möglich, bei denen die Gebühr im Jahr 2013 oder später geleistet wurde. Ansprüche aus diesen Verträgen verjähren frühestens zum 31.12.2016. Ansprüche aus Verträgen, bei denen die Gebühr früher geleistet wurde, sind leider grundsätzlich verjährt soweit keine verjährungshemmenden Umstände vorliegen.
Insoweit kann die Verjährung gehemmt sein, wenn
Falls Sie Ihre Bearbeitungsgebühr im Jahr 2013 oder später geleistet haben, fordern wir für Sie das Bearbeitungsentgelt nebst Zinsen umgehend zurück. Andernfalls prüfen wir, ob die Verjährung dennoch gehemmt sein könnte.
Die Kosten hierfür richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RSV) und sind von dem Gegenstandswert abhängig. So fallen beispielsweise die Rückforderung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 500,00 EUR außergerichtliche Gebühren nach dem RVG in Höhe von 58,50 EUR zzgl. MwSt. an. Bei Verzug der Bank besteht zudem die Möglichkeit, dieser Gebühren ebenfalls von der Bank ersetzt zu verlangen.
Brauchen Sie für diese Fälle einen Anwalt?
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Kunden, die zunächst selbst mit Musterschreiben ihre Bank auffordern, in der Regel vertröstet oder hingehalten werden. Wird hingegen ein Anspruchsschreiben von einer qualifizierten Kanzlei versandt, erfolgt eine Erstattung meist innerhalb weniger Tage.
Wir bieten für jede Anfrage eine kostenlose Ersteinschätzung, anhand derer Sie entscheiden können, ob Sie uns mandatieren möchten. Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an.
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