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Rechtsanwälte & Fachanwälte

 

Beispiel

 

einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage

mit überdurchschnittlich hoher Abfindungssumme.

 

Neben den klassischen Fällen bei betriebsbedingten Kündigung vertreten wir auch immer wieder Arbeitnehmer, denen verhaltensbedingt gekündigt wurde.

 

So auch in folgendem Fall:

 

Unser Mandant war über viele Jahre als Vorarbeiter in der Garten- und Landschaftspflege beschäftigt. Sein Arbeitgeber beschäftigte mehr als 10 Arbeitnehmer und hätte daher für eine betriebsbedingte Kündigung die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einhalten müssen. Stattdessen wurde unserem Mandanten verhaltensbedingt gekündigt, mit der Behauptung eines angeblich grob fahrlässig verursachten Unfalls mit einem Firmenfahrzeug, einer angeblichen Alkoholfahne sowie einer angeblichen unangemessenem Wortwahl gegenüber Kollegen.

 

Die von uns erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Gericht stellte aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht gerechtfertigt war. Insbesondere konnte der Vorwurf einer Pflichtverletzung bei dem Unfall widerlegt werden. Hinsichtlich der angeblichen Alkoholfahne reichten die Beweise des Arbeitgebers nicht aus und hinsichtlich der angeblichen unangemessenen Wortwahl gegenüber Kollegen stellte sich heraus, dass diese aus dem Zusammenhang gerissen und daher durchaus angemessen war.

 

Das Gericht stellte daher fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die verhaltensbedingte Kündigung ausgelöst worden ist.

 

Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein. Das Berufungsgericht gab klar zu erkennen, dass es das erstinstanzliche Urteil aufrecht erhalten und die Berufung daher zurückweisen würde. Da jedoch der Kläger zwischenzeitlich ein Angebot eines anderen Arbeitgebers erhalten und auch kein Interesse mehr hatte, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, einigten sich die Parteien auf eine ordnungsgemäße betriebsbedingte Kündigung gegen eine Abfindung bzw. Vergleichszahlung i.H.v. 18.000,00 EUR und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

 

Dieser Fall zeigt daher anschaulich, dass es sich durchaus lohnen kann,  auch bei verhaltensbedingten Kündigungen mit schweren und persönlichen Vorwürfen Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese führt oftmals zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder einer hohen Abfindungssumme.

 

Das Urteil der ersten Instanz und der Beschluss des Berufungsgerichts stellen wir Ihnen bei Interesse und Rücksprache gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne unverbindlich und kostenlos an.

 

 

 

Team Arbeitsrecht

RA Dirk Buggenthin, LL.M.

RAin Petra Nordhoff

Arbeitsrecht Arbeitsgemeinschaft

Kanzlei Buggenthin & Kollegen - Rechtsanwälte & Fachanwälte

Hansastraße 9

20149 Hamburg

Tel 040 2285 306 10

 

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